Häufige Fragen
Ja, wir sind entsprechend qualifiziert und zertifiziert, so dass wir die erbrachten Unterstützungsleistungen direkt abrechnen dürfen, wenn Sie dies wünschen und uns dazu ermächtigen (Abtretungserklärung).
Wir versuchen, Ihnen gleichbleibend eine Alltagshilfe zur Seite zu stellen. Sollte diese aus Gründen von Krankheit oder Urlaub verhindert sein, wird Ihnen, wenn Sie dies wünschen, eine Ersatzkraft für die Zeit der Abwesenheit gestellt.
Ja, unsere AlltagshelferInnen sind mindestens zum Pflegehelfer nach § 45 b und c SGB XI qualifiziert. Damit stellen wir eine qualitativ hochwertige Betreuung sicher.
Nein, sollten Sie unsere Dienstleistungen nicht mehr brauchen, reicht eine kurze schriftliche Mitteilung. Die Unterstützung wird dann zum gewünschten Zeitpunkt eingestellt.
Jede Unterstützungszeit werden auf einem Leistungsnachweis dokumentiert und von Ihnen unterzeichnet. So haben Sie immer vollständige Transparenz über die geleisteten Stunden.
Ja, die Verhinderungspflege kann auch stundenweise für unsere Leistungen in Anspruch genommen werden – nicht nur tageweise, wenn die Pflegeperson im Urlaub ist. Wichtig ist lediglich, dass Sie dies entsprechend im Antrag bei der zuständigen Pflegekasse angeben.
Wir können Sie das ganze Jahr über regelmäßig im Haushalt unterstützen. Wenn Sie Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne bei uns – wir senden Ihnen den passenden Antrag zu und beraten Sie unverbindlich und professionell.
Nein, das Pflegegeld wird nicht gekürzt, wenn Sie Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) in Anspruch nehmen. Diese 131 € monatlich stehen zusätzlich zum Pflegegeld zur Verfügung und beeinflussen es nicht.
Wenn Sie die Verhinderungspflege nur stundenweise nutzen (unter 8 Stunden pro Tag), bleibt das Pflegegeld in voller Höhe erhalten.
Zusammenfassung:
- Entlastungsleistungen → keine Kürzung
- Verhinderungspflege stundenweise → keine Kürzung
- Verhinderungspflege tageweise (über 8h) → anteilige Kürzung des Pflegegelds
