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Kontaktinformation

Wir beraten und informieren Sie in allen Fragen rund um die Alltagshilfe/ Betreuung und sind annerkanter Partner aller Pflegekassen.

Sind Sie in Deutschland versichert? Haben Sie Pflegegrad?

Wollen Sie einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen?

Brauchen Sie Unterstützung im Alltag ohne dass Sie Geld ausgeben müssen?

Dann diese Finanzierung durch Pflegekasse kann bei Ihnen Interesse wecken!

Abrechnung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 b SGB XI

Die Leistungsnachweise in Form von Rechnungen, Quittungen oder anderen Belegen können bei der Pflegekasse mit Antrag auf Übernahme der Kosteneingereicht werden.

In der Regel können aber die nachgewiesenen erbrachten Leistungen mit dem Einverständnis des Versicherten (Abtretungserklärung) direkt mit der Pflegekasse oder anderen Kostenträgern abgerechnet werden. So entfallen das Verauslagen und der Verwaltungsaufwand.

Entlastungsleistungen

Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen ist im elften Buch des Sozialgesetzbuches (§ 45 b SGB XI) festgeschrieben. Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich, also bis zu 1.500 € im Jahr. Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Sachleistung, die nicht auf das Pflegegeld oder andere Leistungen angerechnet wird. Die Höhe des Entlastungsbetrages ist für alle Pflegegrade gleich hoch.

Diese Leistungen können auch angespart werden, sie verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen seitens der Pflegekasse zudem nicht voll ausschöpft, kann den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wurde, bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen nicht gesondert beantragt werden, da ab Pflegegrad 1 ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen können in vielfältiger Weise eingesetzt werden, z. B. für Betreuung, Begleitung und Beaufsichtigung, Gesellschaft und Unterhaltung, Haushaltshilfe, Einkaufsservice, Kinderbetreuung, Betten beziehen, Wäsche waschen, Reinigung von Bädern und Böden, Fenster putzen und vieles mehr.

Ansprüche bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Leistung

Betrag in Euro

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

125 € monatlich

ZumVerbrauchbestimmtePflegehilfsmittel

40 € monatlich

Hausnotrufsystem

23 € monatlich

Wohnraumanpassung (Zuschuss)

4.000 € einmalig*)

 

Antrag auf einen Pflegegrad

Einen Antrag auf Vergabe eines Pflegegrades kann jeder für sich oder für einen Angehörigen formlos schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Die Pflegekassen sind den Krankenkassen angegliedert.

Anschließend wird sich bei gesetzlich Krankenversicherten normalerweise ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) melden, um einen Termin für die persönliche Pflegebegutachtung zu vereinbaren.

Bei privat Versicherten ist der MEDICPROOF zuständig.

Eine erneute Begutachtung und ggf. Änderung des Pflegegrades ist frühestens nach sechs Monaten wieder möglich, außer bei akuter gravierender Änderung des Gesundheitszustandes, bspw. nach Unfall oder Schlaganfall.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote

Sind Angebote, in denen geschulte HelferInnen die Betreuung und Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld zeitweilig übernehmen sowie Pflegepersonen (meist Angehörige) entlasten und beratend unterstützen.

Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege

Höhe des monatlichen Anspruchs auf Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege gestaffelt nach Pflegegrad:

Pflegegrad

monatlicherAnspruch in Euro

1

keinAnspruch

2

689 €

3

1.298 €

4

1.612 €

5

1.995 €

Pflegegeld

Pflegegeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt.

Höhe des monatlichen Anspruchs auf Pflegegeld je nach Pflegegrad:

Pflegegrad

monatlicherAnspruch in Euro

1

keinAnspruch

2

316 €

3

545 €

4

725 €

5

901 €

Pflegeversicherung

Die 1995 eingeführte soziale Pflegeversicherung hat das deutsche Sozialversicherungssystem um eine neue wertvolle Säule ergänzt und ist im elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) verankert. Die Pflegeversicherung ist in der Regel der zuständigen Krankenkasse angegliedert.

Umwidmung von Pflegesachleistungen

Wenn bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 – 5 die Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € monatlich nicht ausreichen, können je nach Bedarf bis zu 40 % des Betrages für Pflegesachleistungen genutzt werden. Diese Umwidmung ist bei der Pflegekasse zu beantragen.

Das kann sinnvoll sein, wenn die Pflegesachleistungen nicht vollumfänglich für die Pflege benötigt werden, aber erhöhter Bedarf an Betreuungs- und Entlastungsleisten besteht.

Allerdings wird im Gegenzug das Pflegegeld um den entsprechend umgewidmeten Prozentsatz

gekürzt!

Dies erweist sich in der Regel aber als deutlich vorteilhafter für den Kunden, wie das nachstehende Beispiel zeigt.

Beispiel für Umwidmung bei Pflegegrad 2

 

monatlicher Anspruch Pflegesachleistung   –>     689,00 €
davon (max.) 40 %                                                 –>     275,60 €

Kürzung des Pflegegeldes in Höhe von 316 €
um (max.) 40 %                                                       –>     126,40 €

Das bedeutet Erhöhung des Betreuungs- und Entlastungsbetrages um 275,60 € für Betreuung und Unterstützung, aber Kürzung um 126,40 € beim Pflegegeld, also tatsächlich ein Mehrwert in Höhe von 149,20 €

 

Haushaltshilfe / Hauswirtschaftliche Versorgung   (§ 37 SGB V)

 

In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf eine hauswirtschaftliche Versorgung, auch ohne dass ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, z. B. bei/nach akuter schwerer Erkrankung, nach Operationen oder Unfällen, während einer Risikoschwangerschaft oder nach einer Entbindung.

Die Maßnahme ist Teil des ärztlichen Behandlungsplans und soll die rasche Genesung des Patienten und seine Eingliederung in den Alltag unterstützen. Sie umfasst bspw. die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Kinderbetreuung u. a. Die Kosten können bei entsprechender Notwendigkeit auf Antrag von der Krankenkasse oder dem Sozialamt übernommen werden.

Voraussetzungen sind hier eine ärztliche Verordnung, aus der die unbedingte Notwendigkeit und der Umfang der erforderlichen Unterstützung (wieviel Stunden täglich, wieviel Tage pro Woche, Dauer) hervorgehen müssen, und dass während dieser Zeit keine andere Hilfe (z. B. allein lebend, Angehöriger ist voll berufstätig oder selbst pflegebedürftig) zur Verfügung steht.

Mit dieser Verordnung kann beim zuständigen Kostenträger (z. B. Krankenkasse oder Sozialamt) die Kostenübernahme einer entsprechenden Unterstützung beantragt werden.

Der Dienstleister, der die erforderliche Qualifikation und freie Kapazität hat, darf / muss selbst ausgesucht und beauftragt werden.

 

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung (§ 39 SGB XI) und kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn dieser seit mindestens 6 Monaten vorliegt.

Ist eine angegebene Pflegeperson an der Pflege gehindert (Erholungsurlaub, Kur, Krankheit oder sonstige Gründe), übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer stundenweise notwendigen Ersatzpflege für längstens insgesamt 6 Wochen und bis zu maximal 1.612 € je Kalenderjahr.

Verhinderungspflege kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn die erforderliche Begründung und die notwendigen entstandenen Kosten nachgewiesen werden.

Hinweis

Überblick über die wichtigsten Begriffe in der sozialen Pflegeversicherung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, – nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, aber ohne Gewähr für Aktualität und Richtigkeit. Ersetzt im Einzelfall nicht die  Beratung durch eine sach- und fachkundige Stelle.

(Stand: 12/2020)